Wir sind die Eschweiler Bienenfreunde!
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Der Verein
Im Jahresbericht des Bienen- und Seidenzuchtvereins der Rheinprovinz von 1896 wird der Bienenzuchtverein Hastenrath und Umgebung, als ein neu gegründeter Verein, zum ersten Mal erwähnt. Im Jahre 1924 wurde noch ein zweiter Verein gegründet. Nach dem 2. Weltkrieg waren nur noch wenige Imker in beiden Vereinen, so kam es 1973 zu einem Zusammenschluss unter der Vereinsbezeichnung "Bienenzuchtverein 0109 Eschweiler".
Durch Kriegseinwirkungen sind sind nur wenige Vereinsunterlagen erhalten geblieben, daher ist es nicht möglich eine vollständige Chronik zu erstellen.
Am 16.3.2023 wurde der Verein unter dem neuen Namen Eschweiler Bienenfreunde e.V. in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen.
Aktuell zählt der Verein ca. 35 Mitglieder.
Die Eschweiler Bienenfreunde haben einen vereinseigenen Stand im Eschweiler Stadtwald für die Imker, die keinen geeigneten Standplatz für Ihre Bienenvölker zur Verfügung haben. An dem Stand finden für Interessenten auch Informationsveranstaltungen und Führungen statt.
SATZUNG SATZUNG „Eschweiler Bienenfreunde“
§ 1 Name und Sitz, Historie
Der Verein führt den Namen „Eschweiler Bienenfreunde“, er geht hervor aus dem "Bienenzuchtverein 0109 Eschweiler".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".
Der Sitz des Vereins ist Eschweiler (Rhld), das Vereinsgebiet umfasst das Stadtgebiet von Eschweiler und Umgegend. Der Verein ist Mitglied des "Imkerverbandes Rheinland e. V.", der dem "Deutschen Imkerbund e. V." angehört.
Vereinshistorie: Im Jahresbericht des Bienen- und Seidenzuchtvereins der Rheinprovinz von 1896 wird der Bienenzuchtverein Hastenrath und Umgebung, als ein neu gegründeter Verein, zum ersten Mal erwähnt. Im Jahre 1924 wurde noch ein zweiter Verein gegründet.
Nach dem 2. Weltkrieg waren nur noch wenige Imker in beiden Vereinen, so kam es 1973 zu einem Zusammenschluss unter der Vereinsbezeichnung "Bienenzuchtverein 0109 Eschweiler".
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist alle im Stadtgebiet und Umgegend wohnenden Imker/innen zu gemeinsamer Arbeit zusammenzufassen. Er ist durch den Imkerverbandes Rheinland e.V. dem Deutschen Imkerbund angeschlossen und befolgt insbesondere folgende Ziele:
1. Pflege und Erhaltung der Bienen, Naturschutz und Landschaftspflege.
2. Austausch in Theorie und Praxis bezüglich aller Bereiche der Bienenhaltung.3. Förderung und Unterstützung von Jungimkern.
4. Förderung des positiven Images der Bienen in der Öffentlichkeit.
5. Beratung der Mitglieder in züchterischen, wirtschaftlichen, bienen- und vereinsrechtlichen Fragen und Gewährung von Versicherungsschutz über den Imkerverband Rheinland e.V..
6. Beteiligung an Maßnahmen des Kreisimkerverbandes Aachen, des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Deutschen Imkerbundes e.V..
7. Mitwirkung bei der Durchführung von behördlich angeordneten Maßnahmen.
8. Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, jedoch kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung nach Vorschlag der Mitglieder Ersatz für Auslagen und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden, Voraussetzung ist ein Mindestalter von 14 Jahren.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und erfordert eine persönliche Vorstellung in einer Versammlung gemäß §11. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. Die Satzung, Vorschriften und Anordnungen des Vereins zu befolgen;
2. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge im Dezember für das darauffolgende Kalenderjahr (fällig am 1. Januar) fristgemäß zu zahlen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Jahreshauptversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, Vereinseigentum sofort zurückzugeben. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Vereinsvermögen sowie (anteilige) Rückerstattung des Jahresbeitrags.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung §11.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt (=Jahreshauptversammlung).
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Gründen verlangt wird.
In der Jahreshauptversammlung erfolgt die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen; Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich / per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet war. Mitglieder, die gemäß Mitgliederverzeichnis keine E-Mail-Adresse haben, werden mittels einfachem Brief eingeladen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Jahreshauptversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Regelmäßige Mitgliederversammlungen finden im Februar (Jahreshauptversammlung), im April, im Juni, im August, im Oktober und im Dezember statt.
„Stammtisch“-Runden bieten die Möglichkeit zum Austausch, Gespräch, dienen der Geselligkeit und finden statt im Januar, März, Mai, Juli, September und November.
Jedes Mitglied ist ab dem 14ten Jahr stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Wenn ein erschienenes Mitglied dies verlangt, muss schriftlich geheim abgestimmt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
In der Mitgliederversammlung können sich neue Mitglieder vorstellen und im Rahmen des Treffens bestätigt werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung / -treffen ist vom Vorstand, i.d.R. vom Schriftführer / von der Schriftführerin, ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer /der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in sowie dem/der Schriftführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden; Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer/innen.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins „Eschweiler Bienenfreunde“ kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Versammlung müssen 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder erfolgen.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den Imkerverband Rheinland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung der vorgenannten Satzung unwirksam sein oder werden, so führt dies nicht zu einer gänzlichen Unwirksamkeit der Satzung. Der unwirksame Teil ist schnellstmöglich durch eine, dem Gewollten am nächsten kommende Regelung; zu ersetzen. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken.
Ort, Datum
Eschweiler, 08.11.2022